Die Eidesformel ist der für einen Eid nachzusprechende oder mit den Worten „Ich schwöre es“ (ggf. mit religiöser Beteuerung) zu bestätigende Text.
Deutschland
Zeugen (und Parteien) im Straf- oder Zivilprozess
Zur Vereidigung eines Zeugen im Strafprozess richtet der Vorsitzende Richter gemäß § 64 StPO an den Zeugen die Worte
Worauf hin der Zeuge antwortet: „Ich schwöre es (so wahr mir Gott helfe)“. Ob der Eid mit oder ohne diese religiöse Beteuerung geleistet wird, ist der Wahl des Zeugen überlassen.
Die gleiche Formel findet gemäß §§ 392, 481 ZPO für die Beeidigung von Zeugen sowie gemäß §§ 452, 481 ZPO für die Beeidigung von Prozessparteien (Kläger oder Beklagter) im Zivilprozess Anwendung.
- Eidesgleiche Bekräftigung
Ein Zeuge, der angibt, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu wollen, hat nach § 65 StPO (Strafverfahren) bzw. § 484 ZPO (Zivilprozess) die Wahrheit seiner Aussage zu bekräftigen. Der Vorsitzende Richter richtet an den Zeugen die Worte
Darauf antwortet der Zeuge schlicht mit „Ja“. Rechtlich hat die Bekräftigung die gleichen Konsequenzen wie der Eid.
Mit dem Sprechen der Eidesformel beginnt bei Falscheiden – sei es vor dem Straf- oder dem Zivilgericht – der Versuch des Meineides.
Richter
Richter leisten den Richtereid nach Paragraf 38 des Deutschen Richtergesetzes öffentlich.
Ehrenamtliche Richter
Ehrenamtliche Richter – egal welcher Gerichtsbarkeit – werden vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung durch den Vorsitzenden (Richter) vereidigt, indem sie folgende Formel sprechen:
Die Worte „so wahr mir Gott helfe“ können entfallen (§ 45, Abs. 3 DRiG).
Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung
Die Eidesformel des deutschen Bundespräsidenten, Bundeskanzlers und der Bundesminister nach Art. 56 (und Art. 64) GG lautet:
Auf die religiöse Beteuerung kann verzichtet werden.
Der Eid wird vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages (und beim Bundespräsidenten zusätzlich vor den Mitgliedern des Bundesrates) abgehalten.
Beamte
Auch Beamte haben einen Dienstseid zu leisten. Der Wortlaut unterscheidet sich zwischen Bundes- und Landesbeamte sowie bei letzteren nochmal von Land zu Land. Die Eidesformel für Bundesbeamte lautet gemäß § 64 BBG (wahlweise mit oder ohne religiöse Beteuerung):
Lehnt es der Beamte aus Glaubens- oder Gewissensgründen ab, zu schwören, können die Worte „ich schwöre“ durch „ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel ersetzt werden.
Landesbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen leisten beispielsweise folgenden Eid (gemäß § 46 Landesbeamtengesetz NRW):
Auch hier können bei Ablehnung des Eides aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Worte „ich schwöre“ durch „ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel ersetzt werden.
Gemeinderatsmitglieder
Gemeinderatsmitglieder in Bayern leisten folgenden Eid:
Soldaten
Soldaten der Bundeswehr befinden sich in einem quasi-beamtenähnlichen Verhältnis. Je nach Status (Soldat auf Zeit, Berufssoldat) werden sie vereidigt oder legen ein Gelöbnis ab (Grundwehrdienstleistende, Freiwillig Wehrdienstleistende).
Österreich
Zeugen vor Gericht
Gemäß dem bis heute gültigen Gesetz vom 3. Mai 1868 zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht lautet die Eidesformel für Zeugen in Zivil- und Strafverfahren unabhängig von deren Religionszugehörigkeit:
Vor der Eidesablegung hat der Richter den Schwurpflichtigen „an die Heiligkeit des Eides vom religiösen Standpunkte, an die Wichtigkeit des Eides für die Rechtsordnung, an die zeitlichen und ewigen Strafen des Meineides zu erinnern“.
Christen legen den Eid nach dieser Vorschrift vor einem Kruzifix und zwei brennenden Kerzen ab. In vielen Gerichtssälen werden dazu sogenannte Schwurgarnituren – bestehend aus Kreuz und zwei Kerzen – bereitgehalten. Zudem hat der Zeuge bei der Eidesleistung die ersten drei Finger der rechten Hand in die Höhe zu heben. Für Angehörige der Helvetischen Konfession gibt es bereits seit 1832 eine Ausnahme: Bei ihnen erfolgt die Vereidigung ohne Kruzifix und Kerzen.
Juden (Israeliten) haben bei der Eidesleistung das Haupt zu bedecken und die rechte Hand auf die Tora, 2. Buch Mose, Kapitel 20 Vers 7 (2 Mos 20,7 ) zu legen. Auch für „Personen, welche vermöge ihrer Religionslehre die Eidesablegung für unerlaubt halten“ (etwa Mennoniten und andere Täufer) sowie Muslime („Mahomedaner“) gelten jeweils Sonderregeln. Der Oberste Gerichtshof hat 1931 festgestellt, dass die Vorschrift auch nicht auf Konfessionslose angewendet werden darf.
In der Praxis kommt die Vereidigung von Zeugen und Parteien im Zivilprozess aber nur äußerst selten vor. Im Strafprozess wurde sie 2008 ganz abgeschafft.
- Kritik
Im 21. Jahrhundert ist diese Vorschrift aufgrund ihrer stark religiösen und konfessionellen Prägung umstritten. Kritiker – darunter Vertreter der Richterschaft – halten sie für nicht mehr zeitgemäß oder gar grundrechtswidrig. Sie sei nicht mit dem Neutralitätsgebot des Staates vereinbar. Insbesondere das Erinnern an „ewige Strafen“ sei ein völliger Fremdkörper in der Rechtsordnung. Die Abgeordneten Nikolaus Scherak und Niko Alm von NEOS brachten im März 2017 den Entwurf eines Gelöbnis-Harmonisierungsgesetzes in den Nationalrat ein, nach dem die Vereidigung von Laienrichtern, Zeugen, Sachverständigen und Verfahrensparteien einheitlich durch eine Angelobung ersetzt werden soll, die unabhängig von der Konfession und frei von religiösen Bezügen wäre. Im Juli 2018 brachte der Abgeordnete Wolfgang Zinggl von der Liste Peter Pilz einen Abänderungsantrag in den Nationalrat ein, durch den das Gesetz von 1868 wegfallen soll.
Sachverständige und Dolmetscher
Die Eidesformel für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige lautet gemäß § 5 Absatz 1 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG):
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher leisten gemäß § 14 Nr. 3 SDG folgenden Eid:
Auf Verlangen des Bewerbers hat die Anrufung Gottes jeweils zu unterbleiben.
Laienrichter
Schöffen leisten ihren Eid gemäß § 240a Strafprozessordnung, indem sie sich von ihren Sitzen erheben und der Vorsitzende (Richter) zu ihnen spricht:
Für Geschworene gilt gemäß § 305 StPO eine weitgehend gleichlautende Eidesformel, mit dem Unterschied, dass „außer mit den Mitgliedern des Schöffengerichts“ durch „außer mit den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes und Ihren Mitgeschworenen“ ersetzt wird.
Darauf antwortet jeder Schöffe bzw. Geschworene einzeln: „Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe.“ Die Beeidigung der Schöffen und Geschworenen muss nicht für jedes Verfahren neu vorgenommen werden, sondern gilt für ein Kalenderjahr. Schöffen bzw. Geschworene, die keinem Religionsbekenntnis angehören oder deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt, brauchen nicht zu schwören: Sie werden durch Handschlag verpflichtet.
Angelobung
Der Bundespräsident, Regierungsmitglieder, Abgeordnete, Beamte und Soldaten werden in Österreich bei Amtsantritt nicht vereidigt, sondern angelobt. Die vom Bundespräsidenten bei seiner Angelobung vor dem Parlament zu sprechende Formel lautet beispielsweise gemäß Art. 62 des Bundes-Verfassungsgesetzes:
Artikel 62 Absatz 2 erlaubt es dem Bundespräsidenten eine religiöse Beteuerung beizufügen.
Schweiz
Siehe auch
- Vereidigung
- Amtseid
- Führereid
Weblinks
- Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes der Republik Österreich
Einzelnachweise




